Art. 10 – Berichtspflichten

REG_2010_237 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen in elektronischem Format und in Übereinstimmung mit den Vorgaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung von allen Anpassungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.
(2)Die Kommission kann verlangen, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten übermitteln, wie disaggregierte Daten über Kabeljau- und Gesamtfänge, Kabeljaurückwürfe, Fischereiaufwand, Fanggerät und Gebiet für die abgebende und die übernehmende Fanggerätegruppe sowie die für die Berechnung des Einheitsfangs angewandte Methode.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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