Art. 8 – Durchführungsbestimmungen für die Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen

REG_2010_237 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

(1)Die Übertragungen von Fischereiaufwand gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfolgen gemäß den Absätzen 2 bis 6.
(2)Hat die Kommission den Mitgliedstaaten Standardberichtigungsfaktoren vorgegeben, die gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für eine bestimmte Fanggerätegruppe festgelegt wurden, so verwenden die Mitgliedstaaten diese Faktoren für die Übertragung von Aufwand zwischen Fanggerätegruppen.
(3)Für Aufwandsgruppen, für die noch kein Standardberichtigungsfaktor festgelegt wurde, bestimmen die Mitgliedstaaten den Umfang der Aufwandsübertragung nach folgender Formel: a) bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008: Umfang der Aufwandsübertragung = 1 × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe b) bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008: Umfang der Aufwandsübertragung = Berichtigungsfaktor × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe, wobei der Berichtigungsfaktor wie folgt berechnet wird: Berichtigungsfaktor = Einheitsfangabgebende Gruppe/Einheitsfangübernehmende Gruppe
(4)Abweichend von Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, nachdem er der Kommission in elektronischer Form die in Anhang IV verlangten Angaben übermittelt hat, die belegen, dass der Einheitsfang der Aufwandsgruppe des Mitgliedstaats sich um mindestens 15 % von dem Einheitsfang unterscheidet, der zur Festlegung des Standardberichtigungsfaktors verwendet wurde, einen anderen Berichtigungsfaktor anwenden.
(5)Die Anpassungen des Fischereiaufwands nach einer Aufwandsübertragung sind nur für eine Fangsaison gültig.
(6)Abweichend von Absatz 5 kann die Übertragung von Fischereiaufwand endgültig sein, wenn die Tätigkeiten eines Flottensegments auf Dauer umstrukturiert wurden. Die Übertragung erfolgt ausschließlich zwischen den von der Umstrukturierung betroffenen Aufwandsgruppen. Unbeschadet Absatz 2 stützt sich der zu verwendende Berichtigungsfaktor auf die Einheitsfänge der abgebenden und der übernehmenden Fanggerätegruppen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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