Art. 5 – Spezielle Fangerlaubnisse

REG_2010_237 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

(1)In den speziellen Fangerlaubnissen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind die Fanggerätegruppen und die geografischen Gebiete angegeben, für die sie erteilt werden.
(2)Bei Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet mit reguliertem Fanggerät fischen und zu einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gehören, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandsregelung ausgenommen ist, wird in der speziellen Fangerlaubnis angegeben, für welche Tätigkeit oder technischen Merkmale und unter welchen Bedingungen die Ausnahme gewährt wurde.
(3)Form und Inhalt des Verzeichnisses der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind, sind in Anhang II festgelegt. Die Mitgliedstaaten halten das Verzeichnis auf dem neuesten Stand, indem sie Änderungen bei der Zahl der Fischereifahrzeuge oder der erteilten speziellen Fangerlaubnisse innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der betreffenden Änderung erfassen.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der Seite ihrer offiziellen Website mit, auf der das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis veröffentlicht wird. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen über Änderungen dieses Links.
(5)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Daten, die die Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis betreffen, und alle Änderungen dieser Listen ordnungsgemäß archiviert werden. Die archivierten Informationen werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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