Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_237 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
a)„Gruppe von Fischereifahrzeugen“ ein oder mehrere Fischereifahrzeuge einer Aufwandsgruppe, die sich aufgrund der Tätigkeiten oder der technischen Merkmale, auf die ihre niedrigen Kabeljaufänge zurückzuführen sind, klar und eindeutig von anderen Fischereifahrzeugen in derselben Aufwandsgruppe unterscheiden;
b)„Fangsaison“ den Zeitraum vom 1. Februar eines Jahres bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres;
c)„reguliertes Fanggerät“ jedes Fanggerät, das zu einer Fanggerätegruppe gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 gehört.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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