Art. 4 – Jahresbericht

REG_2010_237 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 31. März jedes Jahres einen Bericht über die Tätigkeiten, die die Gruppen von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandsregelung ausgenommen sind, während der vorangegangenen Fangsaison ausgeübt haben. Aus dem Bericht geht hervor, dass die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte und im Ausnahmebeschluss ausdrücklich genannte Bedingung während der Fangsaison erfüllt wurde.
(2)Aus dem Bericht geht ferner hervor, wie die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandregelung ausgenommen sind, kontrolliert und überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass alle Fischereifahrzeuge der Gruppe die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte und im Ausnahmebeschluss ausdrücklich genannte Bedingung erfüllen.
(3)Der Bericht gemäß Absatz 1 wird entsprechend den Vorgaben in Anhang I Tabellen 1 und 3 übermittelt. Abweichend von den dort festgelegten Vorgaben allerdings beziehen sich die Daten im Jahresbericht nur auf die vorangegangene Fangsaison.
(4)Der Jahresbericht enthält die Liste von Fischereifahrzeugen mit EU-Flottenregister-Kennnummer (CFR-Nummer), die in der vorausgegangenen Fangsaison zur Gruppe der ausgenommenen Fischereifahrzeuge gehörten. Diese Angaben werden in Tabelle 1 aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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