Art. 6 – Höchstzulässige Fangkapazität

REG_2010_237 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

(1)Die maximale Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird berechnet als maximale Kapazität in kW derjenigen Fischereifahrzeuge, denen 2006 oder 2007 in einem geografischen Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1342/2008 Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät gestattet waren und die von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht haben.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in elektronischer Form und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Anhang III a) für jedes geografische Gebiet das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und der entsprechenden Kapazität, ausgedrückt in kW, die für die Feststellung der Höchstkapazität gemäß Absatz 1 zugrunde gelegt wurden; b) das betreffende Referenzjahr.
(3)Die gemäß Absatz 1 für jedes Gebiet berechnete Höchstkapazität wird angepasst a) durch Abzug der Kapazität der Fischereifahrzeuge, die ihre Fangtätigkeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen endgültig eingestellt haben, und/oder b) entsprechend etwaigen Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.
(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen von jeder Entscheidung zur Anpassung der Höchstkapazität, indem sie ihr eine aktualisierte Fassung der Informationen gemäß Anhang III Tabelle 2 übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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