Art. 9 – Berechnung des Einheitsfangs

REG_2010_237 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

(1)Im Sinne der Artikel 8 und 9 basiert der Einheitsfang auf den wissenschaftlich nachgewiesenen Fängen einschließlich Rückwürfen. Er wird nach folgender Formel berechnet, wobei für Fänge und Aufwand der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird: Einheitsfang = Fang Aufwandsgruppe[1]/Fischereiaufwand Aufwandsgruppe[1]
(2)Wenn die Rückwurfdaten für die beiden zu vergleichenden Fanggerätegruppen nur für einen bestimmten Zeitraum vorliegen, basiert der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf dem genannten Zeitraum. Für den Rest des Zeitraums werden die Anlandedaten verglichen.
(3)Wenn eine Reduzierung der Fänge in der übernehmenden Fanggerätegruppe den Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zugeschrieben werden kann, die in den letzten drei Jahren in dieser Fanggerätegruppe eingeführt wurden, kann der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 nur auf einem zeitlich näheren Teil des Dreijahreszeitraums basieren, unter der Voraussetzung, dass die Fangdaten über diesen Teil des Zeitraums für die gesamte Fanggerätegruppe repräsentativ sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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