Art. 2 – Einschränkungen des Zugangs

REG_2010_268 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

Auf Anfrage des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft begründen die Mitgliedstaaten eine etwaige Einschränkung der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG.
Die Mitgliedstaaten können angeben, unter welchen Bedingungen ein eingeschränkter Zugang gemäß Artikel 17 Absatz 7 gewährt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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