Art. 3 – Regelungen

REG_2010_268 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

(1)Jede Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten steht vollkommen mit dieser Verordnung im Einklang.
(2)In jeder Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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