Art. 4 – Nutzung von Geodatensätzen und -diensten

REG_2010_268 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen

(1)Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft können den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung stellen.
(2)Werden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung gestellt, so treffen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft jede mögliche Maßnahme, um die unbefugte Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zu verhindern.
(3)Wurden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung stellt, so darf die Partei, die den Zugang erhalten hat, den Geodatensatz oder -dienst ohne die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Daten- oder Dienstleistungsanbieters keiner weiteren Partei zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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