ErwGr. 1

REG_2010_37 · über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden pharmakologisch wirksame Stoffe auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Beurteilung ihrer Unbedenklichkeit in vier Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (2) eingestuft. In Anhang I wurden die Stoffe aufgeführt, für die Rückstandshöchstwerte festgelegt worden waren, in Anhang II die Stoffe, für die die Festlegung einer Rückstandshöchstmenge nicht erforderlich war, in Anhang III die Stoffe, für die eine vorläufige Rückstandshöchstmenge festgelegt worden war und in Anhang IV die Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen festgelegt werden konnten, weil Rückstände dieser Stoffe ungeachtet eines Grenzwertes eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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