ErwGr. 4

REG_2010_37 · über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Aus praktischen Gründen sollten alle pharmakologisch wirksamen Stoffe in einem einzigen Anhang in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Klarheit halber sollte es zwei getrennte Tabellen geben: eine für die zugelassenen Stoffe, die in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgelistet sind, und eine für verbotene Stoffe, die in Anhang IV dieser Verordnung genannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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