Art. 9 – Überprüfung und Anpassung

REG_2010_407 · zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

(1)Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und gegebenenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und über den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der Verordnung rechtfertigen.
(2)Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, mit der die Möglichkeit der Gewährung eines finanziellen Beistands angepasst werden soll, ohne die Gültigkeit bereits gefasster Beschlüsse zu beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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