Art. 6 – Anleihe- und Darlehenstransaktionen

REG_2010_407 · zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

(1)Die in Artikel 2 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro durchgeführt.
(2)Die Merkmale der aufeinander folgenden Raten, die die Union im Rahmen der Beistandsfazilität freigibt, werden zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission ausgehandelt.
(3)Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens kann die Kommission zum geeignetsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen auf den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden.
(4)Erhält ein Mitgliedstaat ein Darlehen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit und beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so trifft die Kommission die notwendigen Vorkehrungen.
(5)Auf Antrag des begünstigten Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Zinssatzes der Darlehen gestatten, eine Refinanzierung oder Neuregelung der Finanzierungsbedingungen ihrer gesamten ursprünglichen Anleihen oder eines Teils derselben vornehmen.
(6)Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in Absatz 5 genannten Transaktionen unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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