Art. 3 – Verfahren

REG_2010_407 · zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

(1)Der Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beistand der Union in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) die Bewertung seines Finanzbedarfs und unterbreitet der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Entwurf seines wirtschaftlichen und finanziellen Sanierungsprogramms.
(2)Der finanzielle Beistand der Union wird durch einen Beschluss gewährt, den der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fasst.
(3)Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens enthält: a) den Betrag des Darlehens, die durchschnittliche Laufzeit, die Konditionen, die maximale Anzahl der Raten, den Bereitstellungszeitraum des finanziellen Beistands der Union und die sonstigen detaillierten Vorschriften, die für die Durchführung des finanziellen Beistands notwendig sind; b) die allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen, die mit der Finanzhilfe der Union verknüpft sind, um eine solide wirtschaftliche oder finanzielle Situation in dem begünstigten Mitgliedstaat und dessen eigene Finanzierungsfähigkeit auf den Finanzmärkten wiederherzustellen; diese Bedingungen werden von der Kommission in Abstimmung mit der EZB festgelegt, und c) eine Billigung des Sanierungsprogramms, das der begünstige Mitgliedstaat aufgestellt hat, um die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpften wirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen.
(4)Der Beschluss über die Gewährung einer Kreditlinie enthält: a) den Betrag des Darlehens, die Gebühr für die Bereitstellung der Kreditlinie, die Konditionen für die Freigabe der Mittel sowie den Bereitstellungszeitraum des finanziellen Beistands der Union und die sonstigen detaillierten Vorschriften, die für die Durchführung des Beistands notwendig sind; b) die allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen, die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpft sind, um eine solide wirtschaftliche oder finanzielle Situation in dem begünstigten Mitgliedstaat wiederherzustellen; diese Bedingungen werden von der Kommission in Abstimmung mit der EZB festgelegt, und c) eine Billigung des Sanierungsprogramms, das der begünstige Mitgliedstaat aufgestellt hat, um die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpften wirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen.
(5)Die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat legen in einer Vereinbarung die vom Rat festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen fest. Die Kommission übermittelt diese Vereinbarung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Die Kommission überprüft in Abstimmung mit der EZB die in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b genannten allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen mindestens alle sechs Monate und erörtert mit dem begünstigten Mitgliedstaat die gegebenenfalls notwendigen Änderungen an dessen Sanierungsprogramm.
(7)Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über etwaige Änderungen an den ursprünglichen allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen und billigt das vom begünstigten Mitgliedstaat vorgelegte überarbeitete Sanierungsprogramm.
(8)Wird eine Finanzierung, die mit wirtschaftspolitischen Bedingungen verknüpft ist, außerhalb der Union – insbesondere seitens des IWF – angestrebt, muss der betreffende Mitgliedstaat zuerst die Kommission konsultieren. Die Kommission prüft die im Rahmen der Beistandsfazilität der Union vorhandenen Möglichkeiten und die Vereinbarkeit der vorgesehenen wirtschaftspolitischen Bedingungen mit den Verpflichtungen, die der betreffende Mitgliedstaat für die Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse des Rates gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des AEUV eingegangen ist. Die Kommission unterrichtet den Wirtschafts- und Finanzausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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