Art. 4 – Auszahlung des Darlehens

REG_2010_407 · zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

(1)Das Darlehen wird in der Regel in Raten ausgezahlt.
(2)Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Zu diesem Zweck übermittelt dieser Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen Informationen und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen.
(3)Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet die Kommission über die Freigabe weiterer Raten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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