Art. 5 – Freigabe von Mitteln

REG_2010_407 · zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

(1)Der begünstigte Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht, Mittel aus seiner Kreditlinie abzurufen, im Voraus mit. Detaillierte Regeln hierfür werden in dem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 4 festgelegt.
(2)Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen Informationen und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen.
(3)Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet die Kommission über die Freigabe der Mittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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