Art. 8 – Verwaltung der Darlehen

REG_2010_407 · zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

(1)Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Maßnahmen mit der EZB.
(2)Der begünstigte Mitgliedstaat eröffnet für die Verwaltung des von der Europäischen Union erhaltenen mittelfristigen finanziellen Beistands ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Die Tilgungssumme samt der im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen überweist er vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB.
(3)Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist der Europäische Rechnungshof befugt, im begünstigten Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen und -prüfungen vorzunehmen, die er im Hinblick auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig hält. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist insbesondere befugt, ihre Beamten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter in den begünstigten Mitgliedstaat zu entsenden, damit diese dort alle technischen oder finanziellen Kontrollen oder Prüfungen vornehmen, die sie im Hinblick auf diesen Beistand für erforderlich hält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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