Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_440 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.„KMU“ ist ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
2.„mittleres Unternehmen“ ist ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
3.„kleines Unternehmen“ ist ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
4.„Kleinstunternehmen“ ist ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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