Art. 4 – Gebühren für die Einreichung von Vorschlägen bezüglich einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes

REG_2010_440 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(1)Für die Einreichung von Vorschlägen zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhebt die Agentur eine Gebühr entsprechend Anhang II.
(2)Handelt es sich bei dem Vorschlagenden um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr nach Anhang II.
(3)Als Eingangsdatum des Vorschlags gilt das Datum, an dem die zu entrichtende Gebühr bei der Agentur eingeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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