Art. 1

REG_2010_557 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Alle Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission mitzuteilen.“
2.Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis müssen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, a) dem auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das Land, in dem sie wohnhaft oder ansässig sind, unverzüglich alle Informationen liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 1 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde der Kommission übermitteln und b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenarbeiten. (2) Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt. (3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“
3.Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Kommission wird ermächtigt, a) Anhang I unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zu ändern; b) in Ausnahmefällen Befreiungen von Artikel 1 für rein humanitäre Zwecken zu gewähren; c) Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. (3) Anträge einer Person auf Gewährung einer Befreiung nach Absatz 2 Buchstabe b oder auf Änderung des Anhangs I sind über die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden einzureichen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen so umfassend wie möglich die von den Antragstellern gelieferten Informationen.“
4.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II angegebenen Websites bekannt. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II angegebenen Websites, bevor die Änderung wirksam wird. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten zuständigen dieser Behörden bis zum 15. Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“
5.Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“
6.Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten — nach schriftlicher Unterrichtung der libanesischen Regierung und der UNIFIL durch den betreffenden Mitgliedstaat — unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen für andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon als die Streitkräfte der Libanesischen Republik und die UNIFIL im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die sich in Libanon befinden oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sofern folgendes erfüllt ist: i) die Dienstleistungen werden nicht mittelbar oder unmittelbar für Milizen erbracht, zu deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) aufgerufen hat, ii) die Genehmigungen werden unter Würdigung des Einzelfalls erteilt und iii) die libanesische Regierung oder die UNIFIL hat in jedem Einzelfall die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an die jeweilige Person, Organisation oder Einrichtung genehmigt.
Genehmigt die libanesische Regierung oder die UNIFIL eine bestimmte Lieferung oder Weitergabe bestimmter Rüstungsgüter und dazugehöriger Güter an eine Person, Organisation oder Einrichtung, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigung auch auf die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der betreffenden Güter erstreckt; b) die Bereitstellung von technischer Hilfe für die Streitkräfte der Libanesischen Republik im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern sowie von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern die libanesische Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung Einwände erhebt.
(2)Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern folgendes erfüllt ist: i) die Güter, für die die Hilfe erbracht wird, werden gegenwärtig oder künftig von der UNIFIL bei der Ausübung ihrer Mission verwendet und ii) die Dienstleistungen werden für Streitkräfte erbracht, die der UNIFIL gegenwärtig angehören oder künftig angehören werden; b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern i) die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für die UNIFIL, für die Streitkräfte eines Truppen an die UNIFIL entsendenden Staates oder für eine Behörde bereitgestellt werden, die mit Beschaffungstransaktionen für die Streitkräfte eines solchen Staates beauftragt ist, und ii) die Rüstungsgüter und dazugehörigen Güter für die Verwendung durch die UNIFIL oder durch die von dem betreffenden Staat an die UNIFIL entsandten Streitkräfte beschafft werden.
(3)Die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilen, für die sie beantragt werden.
(4)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.“
2.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den im Anhang angegebenen Websites bekannt.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer im Anhang angegebenen Websites, bevor die Änderung wirksam wird.
(2)Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15.
Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“
3.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, c) für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“
4.
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen bestimmt sind; b) ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste bestimmt sind, c) ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind oder d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“
2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche Person in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Ver–waltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts. b) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist. c) Das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche Person. d) Die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“
3.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, a) den für das Land, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z.
B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II genannte zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.
(2)Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3)Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.“
4.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, 4 und 7 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites mit, bevor diese Änderungen wirksam werden.
(2)Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden bis zum 15.
Juli 2010 und notifizieren der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung.“
5.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, e) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.“
6.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2003 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*1). (*1) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"
2.Anhang II wird gestrichen.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.04.2020

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