Art. 10

REG_2010_557 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

Diese Verordnung gilt
a)im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
b)an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c)für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d)für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
e)für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.
2.Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Kontrollstellen Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht.“
3.Ein neuer Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung Die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*11). (*11) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"
4.Anhang III wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL*“ b) Der Text unterhalb der Tabelle erhält folgende Fassung: „* Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.“
5.Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN*“ b) Der Text nach den Fußnoten erhält folgende Fassung: „* Von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.04.2020

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