Art. 3

REG_2010_557 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

(1)Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis müssen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, a) dem auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das Land, in dem sie wohnhaft oder ansässig sind, unverzüglich alle Informationen liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 1 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde der Kommission übermitteln und b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenarbeiten.
(2)Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3)Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“
(1)Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten — nach schriftlicher Unterrichtung der libanesischen Regierung und der UNIFIL durch den betreffenden Mitgliedstaat — unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfen für andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon als die Streitkräfte der Libanesischen Republik und die UNIFIL im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die sich in Libanon befinden oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sofern folgendes erfüllt ist: i) die Dienstleistungen werden nicht mittelbar oder unmittelbar für Milizen erbracht, zu deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) aufgerufen hat, ii) die Genehmigungen werden unter Würdigung des Einzelfalls erteilt und iii) die libanesische Regierung oder die UNIFIL hat in jedem Einzelfall die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an die jeweilige Person, Organisation oder Einrichtung genehmigt. Genehmigt die libanesische Regierung oder die UNIFIL eine bestimmte Lieferung oder Weitergabe bestimmter Rüstungsgüter und dazugehöriger Güter an eine Person, Organisation oder Einrichtung, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigung auch auf die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der betreffenden Güter erstreckt; b) die Bereitstellung von technischer Hilfe für die Streitkräfte der Libanesischen Republik im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern sowie von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern die libanesische Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung Einwände erhebt.
(2)Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern folgendes erfüllt ist: i) die Güter, für die die Hilfe erbracht wird, werden gegenwärtig oder künftig von der UNIFIL bei der Ausübung ihrer Mission verwendet und ii) die Dienstleistungen werden für Streitkräfte erbracht, die der UNIFIL gegenwärtig angehören oder künftig angehören werden; b) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, sofern i) die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für die UNIFIL, für die Streitkräfte eines Truppen an die UNIFIL entsendenden Staates oder für eine Behörde bereitgestellt werden, die mit Beschaffungstransaktionen für die Streitkräfte eines solchen Staates beauftragt ist, und ii) die Rüstungsgüter und dazugehörigen Güter für die Verwendung durch die UNIFIL oder durch die von dem betreffenden Staat an die UNIFIL entsandten Streitkräfte beschafft werden.
(3)Die auf den Websites im Anhang angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilen, für die sie beantragt werden.
(4)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.“
(1)Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen bestimmt sind; b) ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste bestimmt sind, c) ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind oder d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“
Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:“ b) Absatz 4 wird gestrichen.
2.Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.“
3.Folgender Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*3). (*3) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"
4.Anhang II wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.04.2020

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