Art. 2

REG_2010_557 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag Folgendes mit:“ b) Absatz 4 wird gestrichen.
2.Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.“
3.Folgender Artikel 8a wird eingefügt: „Artikel 8a Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*2). (*2) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"
4.Anhang II wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2010 in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.04.2020

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