Art. 8

REG_2010_557 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit geeigneten technischen Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennnummer jedes Schlachthofs ersichtlich sind.“
2.Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien der Kommission die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Unterabsatz 1. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Prüfung vorgelegt.“
3.Folgender Artikel 20a wird eingefügt: „Artikel 20a Die in Artikel 11 Absätze 4 und 5, Artikel 17 Absatz 5 sowie Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*9). (*9) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"
4.Anhang XIIa wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.04.2020

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