Art. 9

REG_2010_557 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält folgende Fassung:
„Artikel 37 Mitteilungen (1) Auf Aufforderung der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. (2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*10).
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.04.2020

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