Art. 5

REG_2010_557 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 wird wie folgt geändert:
1.Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) jeweils mittwochs die Großhandelspreise für reife Bananen, die in der Vorwoche auf den repräsentativen Märkten nach Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (*5). festgestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern bzw. Gruppen von Ursprungsländern; (*5) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.“"
2.Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*6). (*6) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"
(1)Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im jeweiligen Mitgliedstaat. In der Mitteilung ist für jede Gemeinschaft Folgendes anzugeben: a) der Name der Gemeinschaft, b) der Geschäftssitz, c) das Anerkennungsdatum, d) die Zahl der Mitglieder und e) die Fläche, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft in dem der Mitteilung vorausgehenden Jahr mit Hopfen bebaut wurde.
2.Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*8).
3.Das Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften mit den Namen und Anschriften der Gemeinschaften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.04.2020

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