Art. 4

REG_2010_557 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds

(1)Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche Person in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Ver–waltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts. b) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist. c) Das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche Person. d) Die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“
Die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, werden von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege anhand des ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt. Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*4). (*4) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“"
2.Der Anhang wird gestrichen.
(1)Für die Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der durchschnittliche Preis auf den repräsentativen Märkten während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen festgestellt und der Kommission von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*12).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.04.2020

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