Art. 32

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraumes Erstattungsbescheinigungen für jeden der in Artikel 29 genannten Zeitabschnitte ausgestellt werden können, beläuft sich auf:
a)30 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. September für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt wird;
b)27 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. November für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt wird;
c)32 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Januar für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzt wird;
d)44 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. März für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzt wird;
e)67 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Mai für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e festgesetzt wird;
f)100 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Juli für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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