Art. 33

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeiträume gestellten Anträge den Höchstbetrag gemäß Artikel 31 Absatz 2, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Artikel 29 vorgesehenen Zeitpunkten gestellt wurden, so Anwendung findet, dass der Höchstbetrag gemäß Artikel 31 beachtet wird. Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach den in Artikel 30 genannten Zeitpunkten im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2)Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten durch die Kommission werden die Erstattungsbescheinigungen in Höhe des beantragten Betrags ausgestellt, multipliziert mit dem Faktor 1 abzüglich des gemäß Absatz 1 dieses Artikels bzw. Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Verringerungskoeffizienten. Für den in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f genannten Zeitabschnitt können Antragsteller ihren Antrag jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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