Art. 35

REG_2010_578 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

(1)Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
(2)Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gelten Erstattungsbescheinigungen bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt. Die in Artikel 36 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt.
(3)Gemäß Artikel 26 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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