Art. 17 – Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik eines OGAW während des im Balkendiagramm gemäß Artikel 15 genannten Zeitraums ein, ist die Wertentwicklung vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin auszuweisen.
(2)Der Zeitraum vor der in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderung ist im Balkendiagramm anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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