Art. 18 – Verwendung eines Referenzwerts parallel zur früheren Wertentwicklung

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Nimmt der Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger auf einen Referenzwert Bezug, so wird ein Balken mit der Wertentwicklung dieses Referenzwerts im Diagramm neben jedem Balken mit der früheren Wertentwicklung des OGAW aufgenommen.
(2)Bei OGAW, die über keinerlei Daten für die frühere Wertentwicklung in den geforderten letzten fünf oder zehn Jahren verfügen, ist der Referenzwert für die Jahre, in denen der OGAW nicht existierte, nicht auszuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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