Art. 21 – Nutzung der Querverweise auf andere Informationsquellen

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Querverweise auf andere Informationsquellen, einschließlich des Prospekts sowie des Jahresberichts oder der Halbjahresberichte, können in das Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger aufgenommen werden, sofern sämtliche Informationen, die für das Verständnis der Anleger in Bezug auf die wesentlichen Anlagebestandteile grundlegend sind, bereits Gegenstand des Dokuments selbst sind. Querverweise auf die Website des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft sind zulässig, einschließlich auf einen Teil einer solchen Website, der den Prospekt und die regelmäßigen Berichte enthält.
(2)Die in Absatz 1 genannten Querverweise lenken den Anleger zum relevanten Abschnitt der entsprechenden Informationsquelle. In einem Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger können mehrere verschiedene Querverweise verwendet werden, die allerdings auf ein Minimum zu beschränken sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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