Art. 23 – Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Geht aus einer in Artikel 22 genannten Überprüfung hervor, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger geändert werden muss, ist unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen.
(2)Resultiert eine Änderung aus dem erwarteten Ergebnis einer Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich Änderungen des Prospekts, der Vertragsbedingungen des Fonds bzw. der Satzung der Investmentgesellschaft, ist die überarbeitete Fassung des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger vor dem Wirksamwerden der Änderungen zur Verfügung zu stellen.
(3)Ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger, einschließlich der angemessen überarbeiteten Darstellung der früheren Wertentwicklung des OGAW, ist spätestens 35 Kalendertage nach dem 31. Dezember jeden Jahres zu veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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