Art. 30 – Abschnitt „Kosten“

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Die Beschreibung der Kosten trägt sämtlichen Kosten Rechnung, die dieser OGAW selbst als Anleger in zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen zu tragen hat. So sind insbesondere alle Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge sowie alle laufenden Kosten, die von den zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen belastet werden, bei der Berechnung der eigenen laufenden Kosten des OGAW mitzuberücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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