Art. 32 – Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Wenn sich das Risiko- und Ertragsprofil des Feeder-OGAW unter welchem wichtigen Aspekt auch immer von dem des Master-OGAW unterscheidet, sind diese Tatsache und der entsprechende Grund im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger zu erläutern.
(2)Ebenso sind im Abschnitt „Risiko- und Ertragsprofil“ des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger jedwedes Liquiditätsrisiko und das Verhältnis zwischen den Erwerbs- und den Rücknahmevereinbarungen für den Master-OGAW und den Feeder-OGAW zu erläutern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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