Art. 35 – Frühere Wertentwicklung

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Die Darstellung der früheren Wertentwicklung im Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger des Feeder-OGAW muss spezifisch auf diesen OGAW ausgerichtet und darf keine Reproduktion der Aufzeichnung der Wertentwicklung des Master-OGAW sein.
(2)Absatz 1 gilt nicht, a) wenn ein Feeder-OGAW die frühere Wertentwicklung seines Master-OGAW als Referenzwert heranzieht oder b) wenn der Feeder als Feeder-OGAW zu einem späteren Zeitpunkt lanciert wurde als der Master-OGAW, die Bedingungen von Artikel 19 dieser Verordnung erfüllt sind und für die Jahre vor Bestehen des Feeder eine simulierte Wertentwicklung auf der Grundlage der früheren Wertentwicklung des Master-OGAW vorgenommen wurde; oder c) wenn der Feeder-OGAW Aufzeichnungen über die frühere Wertentwicklung aus der Zeit vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Feeder besitzt, wobei seine eigenen Aufzeichnungen im Balkendiagramm für die entsprechenden Jahre ausgewiesen und wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung kenntlich gemacht sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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