Art. 34 – Abschnitt „Praktische Informationen“

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Feeder-OGAW enthält im Abschnitt „Praktische Informationen“ spezifische Angaben zum Feeder-OGAW.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes: a) eine Erklärung dahingehend, dass der Prospekt des Master-OGAW, das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sowie die regelmäßigen Berichte und Abschlüsse den Anlegern des Feeder-OGAW auf Anfrage übermittelt werden, auf welche Weise sie erlangt werden können und in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen; b) Angabe, ob die unter Buchstabe a genannten Unterlagen nur als Kopie in Papierform oder auch auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen und ob Gebühren für Unterlagen erhoben werden, die nicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG kostenlos zur Verfügung gestellt werden; c) Angabe, ob der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als der Feeder-OGAW niedergelassen ist und ob dies die steuerliche Behandlung des Feeder-OGAW beeinflusst. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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