Art. 7 – Inhalt der Beschreibung

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

(1)Die Beschreibung im Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger hat die wichtigen Merkmale eines OGAW abzudecken, über die ein Anleger unterrichtet sein sollte, selbst wenn diese Merkmale kein Bestandteil der Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik im Prospekt sind. Dazu zählen: a) die Hauptkategorien der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sein können; b) die Möglichkeit, dass der Anleger OGAW-Anteile auf Anfrage wieder verkaufen kann; in dieser Erklärung ist auch die Häufigkeit der Rückkaufgeschäfte anzugeben; c) die Angabe, ob der OGAW ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Vermögenswertkategorien verfolgt; d) die Angabe, ob der OGAW eine diskretionäre Anlagewahl gestattet und ob dieser Ansatz eine Bezugnahme auf einen Referenzwert beinhaltet oder impliziert, und wenn ja, welchen; e) die Angabe, ob Dividendenerträge ausgeschüttet oder erneut angelegt werden. Wenn im Sinne von Buchstabe d eine Bezugnahme auf einen Referenzwert besteht, ist der Ermessensspielraum bei seiner Nutzung anzugeben. Für den Fall, dass der OGAW ein indexgebundenes Ziel verfolgt, ist dies ebenfalls zu vermerken.
(2)Die Beschreibung in Absatz 1 hat folgende Informationen zu umfassen, solange sie relevant sind: a) Investiert der OGAW in Schuldtitel, ist anzugeben, ob sie von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, sowie gegebenenfalls die Mindestratinganforderungen; b) handelt es sich beim OGAW um einen strukturierten Fonds, eine Erläuterung sämtlicher Bestandteile in einfachen Worten, die für ein korrektes Verständnis des Ertrags und der für die Bestimmung der Wertentwicklung erwarteten Faktoren erforderlich sind. Dazu gehören gegebenenfalls Verweise auf die detaillierten im Prospekt enthaltenen Informationen über den Algorithmus und seine Funktionsweise; c) ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien wie „Wachstum“, „Wert“ oder „hohe Dividenden“. d) werden spezifische Vermögensverwaltungstechniken zugrunde gelegt, wie z. B. „Hedging“, „Arbitrage“ oder „Leverage“, eine Erläuterung der Faktoren mit einfachen Worten, die die OGAW-Wertentwicklung beeinflussen dürften; e) sollten sich die Portfoliotransaktionskosten aufgrund der vom OGAW gewählten Strategie erheblich auf die Renditen auswirken, eine entsprechende Erklärung, aus der auch hervorgeht, dass die Portfoliotransaktionskosten aus den Vermögenswerten des Fonds zusätzlich zu den in Abschnitt 3 dieses Kapitels genannten Kosten gezahlt werden; f) sollte entweder im Prospekt oder in anderen Marketingunterlagen ein Mindestzeitraum für das Halten von OGAW-Anteilen empfohlen oder sollte festgestellt werden, dass ein Mindestzeitraum für das Halten von OGAW-Anteilen ein wichtiger Bestandteil der Anlagestrategie ist, eine Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet, die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von […] aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.“
(3)Die Informationen in Absatz 1 und 2 unterscheiden zwischen den großen Anlagekategorien, so wie sie in Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2 Buchstabe a dargelegt sind, und dem von der Verwaltungsgesellschaft gewählten Anlageansatz im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstaben b, c und d.
(4)Der Abschnitt „Ziele und Anlagepolitik“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger kann andere Bestandteile als die in Absatz 2 genannten enthalten, einschließlich einer Beschreibung der OGAW-Anlagestrategie, sofern diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik des OGAW erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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