Art. 9 – Grundsätze für die Ermittlung, Erläuterung und Präsentation von Risiken

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Die Ermittlung und Erläuterung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Risiken muss mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken kohärent sein, das die OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2010/43/EU angenommen hat. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als einen OGAW, sind die Risiken zu ermitteln und auf kohärente Art und Weise zu erläutern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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