ErwGr. 9

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Die detaillierten Vorschriften zur Darstellung der Informationen über frühere Wertentwicklungen gründen sich auf die einschlägigen Anforderungen in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (3). Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG durch die Aufnahme spezifischer Anforderungen für die Harmonisierung der Informationen, die zur Erleichterung von Vergleichen zwischen den verschiedenen Dokumenten mit wesentlichen Informationen für den Anlegererforderlich sind. So sieht die Verordnung insbesondere vor, dass nur die jährlichen Nettorenditen im Format eines Balkendiagramms präsentiert werden dürfen. Bestimmte Aspekte der Präsentation des Balkendiagramms sollten reguliert werden, einschließlich der begrenzten Umstände, unter denen gegebenenfalls auch simulierte Daten verwendet werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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