ErwGr. 11

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sollte so eingehend und oft geprüft und überarbeitet werden, wie es notwendig ist, um sicherzustellen, dass es die Anforderungen an die wesentlichen Informationen für den Anleger im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG weiterhin einhält. Zur Demonstration einer guten Praxis sollten die Verwaltungsgesellschaften das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger überarbeiten, bevor sie eine Initiative ergreifen, die zu einer großen Zahl neuer Anleger führen könnte, die Anteile am Fonds erwerben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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