ErwGr. 13

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Was OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen betrifft, sollte es keine Verpflichtung zur Vorlage eines gesonderten Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger pro Anteilsklasse geben, sofern die Interessen der Anleger nicht gefährdet sind. Einzelheiten zweier oder mehrerer Anteilsklassen dürfen nur dann in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden, wenn es dadurch nicht zu kompliziert oder lang wird. Alternativ dazu kann eine repräsentative Anteilsklasse ausgewählt werden, wenn eine hinreichende Parallelität zwischen den Klassen gegeben ist, so dass die Informationen über die repräsentative Klasse redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Bei der Bestimmung, ob die Verwendung einer repräsentativen Klasse redlich, eindeutig und nicht irreführend ist, sollten die Merkmale des OGAW, die Wesensart der Unterschiede zwischen den verschiedenen Klassen und das Angebotsspektrum für jeden Anleger bzw. jede Anlegergruppe analysiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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