ErwGr. 14

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Im Falle eines Dachfonds ist das richtige Gleichgewicht zwischen den Informationen über den OGAW, in den der Anleger investiert, und die zugrunde liegenden Fonds zu wahren. Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger über einen Dachfonds sollte folglich auf der Grundlage erstellt werden, dass der Anleger nicht über die einzelnen Merkmale jedes Basisfonds unterrichtet zu werden wünscht oder braucht, die sich bei einem aktiven Management des OGAW ohnehin regelmäßig verändern dürften. Allerdings sollten die Merkmale der Basisfonds transparent sein, damit das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger die Ziele, Anlagepolitik, Risikofaktoren und Kostenstruktur des Dachfonds effizient offenlegen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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