ErwGr. 15

REG_2010_583 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden

Bei Master-Feeder-Strukturen sollte sich die Beschreibung des Risiko- und Ertragsprofils des Feeder-OGAW nicht wesentlich vom entsprechenden Abschnitt im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger über den Master-OGAW unterscheiden, so dass der Feeder-OGAW gegebenenfalls Informationen aus dem Master-Dokument kopieren kann. Allerdings sind diese Informationen durch einschlägige Erklärungen zu ergänzen und entsprechend anzupassen, wenn vom Feeder-Fonds gehaltene zusätzliche Vermögenswerte das Risikoprofil im Vergleich zum Master-Fonds verändern könnten. Dabei ist auf die diesen zusätzlichen Vermögenswerten inhärenten Risiken einzugehen, wie z. B. bei der Verwendung von Derivaten. Über die Gesamtkosten für die Anlage in den Feeder- und in den Masterfonds sind die Anleger in den Informationen über den Feeder-Fonds zu unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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