Art. 2 – Geltungsbereich

REG_2010_724 · mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak

Diese Verordnung gilt für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die in der Nordsee und im Skagerrak mit anderem Fanggerät als
a)pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele,
b)Reusen,
c)Muscheldredgen,
d)Kiemennetzen
gefangen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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