Art. 4 – Schwellensatz

REG_2010_724 · mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak

(1)Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auslöst, gilt ein Anteil von 15 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier in Artikel 2 genannten Arten insgesamt pro Hol.
(2)Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt je Hol aus, so gilt als Schwellensatz ein Anteil von 10 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier Arten insgesamt pro Hol.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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