Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2010_724 · mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)ICES-Gebiete (ICES — Internationaler Rat für Meeresforschung, International Council for the Exploration of the Sea): die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates (3) festgelegten Gebiete;
b)„Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt der schwedischen Küste begrenzt ist;
c)„Nordsee“: ICES-Gebiet IV;
d)„Hol“: Handlung vom Aussetzen bis zum Einholen des Netzes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.09.2025

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