Art. 3

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(1)Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Jagd stamme, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Robbenjagd wurde von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben, die in der betreffenden geografischen Region eine Tradition der Robbenjagd pflegen; b) die im Rahmen der Robbenjagd gewonnenen Erzeugnisse werden traditionsgemäß zumindest teilweise in den betreffenden Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet; c) die Robbenjagd trägt zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft bei.
(2)Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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